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Allgemeine Geschäftsbedinungen (AGB) der Petesa GmbH

1. Allgemein

Sämtliche auch zukünftige Rechtsgeschäfte, Lieferungen, sonstige Leistungen und Angebote, die von uns erbracht werden, erfolgen ausschliesslich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Kunden werden auch ohne ausdrücklichen Widerspruch und selbst im Falle der Leistung nicht Vertragsbestandteil. Jede Abweichung von diesen Bedingungen sowie sonstige Nebenabreden bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, insbesondere auch dann, wenn Petesa in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden eine Lieferung oder Leistung an diesen vorbehaltlos ausführt. Für Unternehmer gelten diese Geschäftsbedingungen in der jeweils aktuellen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für alle weiteren Rechtsgeschäfte. Diese AGB gelten bis zur Veröffentlichung neuer AGB.

2. Angebot, Bestellung und Lieferbedinungen

Angebote aus Prospekten, Broschüren oder aus dem Internet haben keine Gültigkeit, solange sie von der Petesa nicht schriftlich bestätigt werden. Jegliche Pläne, Kalkulationen und sonstige Unterlagen bleiben Eigentum der Petesa und dürfen nur mit Einwilligung der Petesa Dritten zugänglich gemacht werden. Petesa behält sich das Recht vor, Teilleistungen zu erbringen und jederzeit Konstruktions- oder Materialänderungen vorzunehmen wie beispielsweise Änderungen an den Anlagenteilen, namentlich in Bezug auf das Modullayout oder die Nennleistung der Module bzw. der Modultypen und der Wechselrichtertypen. Allfällige Mehr- oder Minderleistungen werden auf die effektive Anzahl verbauter Module abgerechnet. Liefertermine oder -fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform. Termin und Fristvereinbarungen stehen unter dem Vorbehalt, dass unsere Lieferanten oder Kooperationspartner ihre uns gegenüber eingegangenen Verpflichtungen rechtzeitig erfüllen. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die uns die Lieferung nicht nur vorübergehend wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei unseren Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten –, haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen uns, die Lieferung bzw. Leistung, um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert, ist der Kunde nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Liefer- oder Leistungszeit oder werden wir von unserer Verpflichtung frei, so kann der Kunde hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände können wir uns nur berufen, wenn Petesa den Kunden unverzüglich benachrichtigten. Trägt Petesa nachweisbar die Schuld an der Nichteinhaltung der verbindlich vereinbarten Termine und Fristen, hat der Kunde Anspruch auf Ersatz des durch die Verzögerung verursachten und nachgewiesenen Schadens. Der Schadenersatz ist begrenzt auf maximal 3% des Werts der bei Ablauf der Termine und Fristen ausstehenden Leistung. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht unsererseits auf zumindest grober Fahrlässigkeit.

3. Umfang der Leistungen

Unsere Leistungen ergeben sich aus der Auftragsbestätigung. Wir sind berechtigt, die zur Durchführung des Vertrags erforderlichen Leistungen durch Dritte ausführen zu lassen.

4. Subunternehmer

Jegliche Subunternehmer, die im Vertragsverhältnis mit der Petesa GmbH stehen, tragen die volle Verantwortung für die fachgerechte Ausführung der von ihnen zu erledigenden Arbeiten. Bei ausländischen Subunternehmern müssen jegliche Arbeitnehmer des Subunternehmers, welche für den Einsatz bei der Petesa GmbH vorgesehen sind, im Minimum gemäss den ausgewiesenen Mindestlöhnen der aktuellen Ausgabe des Gesamtarbeitsvertrages Gebäudetechnik Schweiz entlöhnt werden. Bei schweizerischen Subunternehmern gelten die jeweiligen GAV’s der Branchen, in welchen sich die Subunternehmer befinden. Bei Nichteinhalten der gegebenen Mindestlöhne wird jegliche Schuld dem Subunternehmer auferlegt. Allfällige Ruf Schädigungen, welche der Petesa durch z.B. Lohndumping anhaften, werden in Form eines Schadenersatzes beim Subunternehmer eingefordert.

5. Preise und Zahlungsbedingungen

Soweit nicht anders angegeben, halten wir uns an die in unseren Angeboten enthaltenen Preise 14 Tage ab Angebotsdatum gebunden. Massgebend sind ansonsten die in unserer Auftragsbestätigung genannten Preise zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet. Petesa behält sich das Recht vor, die Preise entsprechend zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen, Kursschwankungen oder Materialpreisänderungen, eintreten. Dies werden wir dem Kunden auf Verlangen nachweisen. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend die Folgen des Zahlungsverzugs. Wir sind berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Kunden, Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Wir werden den Kunden über die Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so sind wir berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen. Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder

von uns anerkannt sind.

6. Voraussetzungen für Montage und Installation

Der Kunde hat auf seine Kosten dafür zu sorgen, dass die Montage, Installation oder Inbetriebnahme vereinbarungsgemäss begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Der Kunde gestattet uns und den von uns beauftragten Dritten uneingeschränkten Zugang zu dem Gebäude, soweit dies zur Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistung erforderlich ist. Der Kunde verpflichtet sich, Petesa bei Vertragsabschluss über allfällig vorhandene störempfindliche Geräte und objektspezifische Merkmale (wie Statik, Asbest, mangelhafte Elektroinstallationen, Beschaffenheit (z. B. Undichtigkeiten) der Gebäudehülle etc.) zu informieren. Sämtliche vorhandenen Geräte müssen der Norm SEV 3600 entsprechen. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft eine seiner Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, Ersatz des uns entstehenden Schadens, einschliesslich etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen; mit Eintritt des Annahmeverzugs geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs des Liefergegenstands auf den Kunden über.

7. Bewilligungsverfahren und Anmeldungen

Petesa kann den Kunden vorgängig über die Möglichkeiten von Förderbeiträgen informieren. Jegliche Anmeldungen die mit der Vergütung des Stroms zu tun haben, namentlich sämtliche Anmeldungen, Fertigstellungsanzeigen, Fortschrittsmeldungen, Beglaubigungen etc. an die Swissgrid (KEV) so wie jegliche staatliche so wie sonstige Förderungen sind jedoch, sofern nicht anders vereinbart, in der vollen Verantwortung des Kunden. Die Petesa kann für finanzielle Schäden aus einem Minderertrag der Stromvergütung nicht belangt werden.

8. Installation durch den Kunden

Bei sämtlichen Komponenten und nicht schlüsselfertig bestellten Anlagen muss der Kunde für eine fachgerechte Installation besorgt sein. Insbesondere bei Energieerzeugungsanlagen und deren Komponenten darf die Installation nur durch instruiertes Fachpersonal ausgeführt werden. Erhält der Kunde im Fall der Selbstmontage eine mangelhafte Montageanleitung, sind wir lediglich zur Lieferung einer mangelfreien Montageanleitung verpflichtet, dies auch nur dann, wenn der Mangel der Montageanleitung der ordnungsgemässen Montage entgegensteht. Bei Nichteinhaltung der bei Vertragsabschluss in der Schweiz gültigen Normen (wie SIA-Normen), Installationsvorschriften (wie NIN 2015) und Vorgaben für Photovoltaik (ESTI), wird die Haftung für Schäden aller Art ausdrücklich wegbedungen.

9. Nutzen und Gefahr

Sobald die Anlage betriebsbereit ist, gehen Nutzen und Gefahren auf den Kunden über.

10. Abnahme, Betrieb und Mängelrüge

Die Anlage gilt, sofern bei der Abnahme lediglich unerhebliche Mängel auftauchen, als abgenommen. Der Kunde ist verpflichtet, Leistungen der Petesa sofort zu prüfen und allfällige Mängel innerhalb von 7 (sieben) Tagen nach Erhalt bzw. nach erster (Teil-) Inbetriebnahme, bei versteckten Mängeln spätestens 7 (sieben) Tage nach Entdecken, schriftlich der Petesa zu melden. Die Verjährungsfrist für Mangelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang. Namentlich beträgt die Verjährungsfrist auch dann 12 (zwölf) Monate wenn dem Kunden Dritten gegenüber für deren Erzeugnisse (beispielsweise für Wechselrichter) eine abweichende oder längere Herstellergarantie zusteht. Unterbleibt eine rechtzeitige Mängelrüge, führt dies zur Verwirkung aller Mängelrechte, einschliesslich des Anspruchs auf Schadenersatz, soweit nicht zwingend eine längere Frist vorgesehen ist.

11. Haftung

Als Beschaffenheit der Ware gelten grundsätzlich nur die Eigenschaften als vereinbart, die aus der technischen Produktbeschreibung hervorgehen. Insbesondere kann sich der Kunde bei geringfügigen farblichen Abweichungen oder verschieden strukturiertem Glas der einzelnen Solarmodule nicht auf einen Sachmangel berufen. Öffentliche Äusserungen, Anpreisungen oder Werbung des Herstellers stellen daneben keine vertragsgemässe Beschaffenheit der Ware dar. Ebenfalls von der Gewährleistung ausgeschlossen sind natürliche Abnutzung, Schäden infolge unsachgemässer oder nachlässiger Behandlung, übermässiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel und Nichtbeachtung von Betriebsanweisungen. Das gleiche gilt bei Schäden, die durch Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten des Käufers oder von uns nicht eingeschalteter Dritter entstehen. Zusätzlich und unabhängig von den Gewährleistungsansprüchen gewähren die Hersteller eine Garantie gemäss den jeweiligen Herstellerangaben. Im Falle einer Garantieleistung behalten wir uns vor, den Hersteller des jeweiligen Produkts prüfen zu lassen, ob ein Garantiefall vorliegt. Falls dieser Fall vorliegt, ist es Sache des Produktherstellers, geeigneten Ersatz zu erbringen oder die Reparatur zu veranlassen. Kostenübernahme für Garantieleistungen ist Sache der Hersteller des von ihm bestätigten und defekten Produkts. Im Falle einer Insolvenz bzw. Nichterbringung der Garantieleistung seitens des Herstellers sind wir zu keiner Garantieleistung verpflichtet. Soweit gesetzllich zugelassen haftet Petesa ausschliesslich für grobfahrlässige Mängel. Jede weitere Haftung für mittelbare und indirekte Schäden, für Folgeschäden, für entgangenen Gewinn und für absichtliches oder grobfahrlässiges Verhalten allfälliger Dritten wird, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen. Soweit ein Mangel der Ware vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Ist der Kunde Unternehmer gilt dies nur, soweit sich vorgenannte Aufwendungen nicht dadurch erhöhen, dass die Ware nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde. Schlägt die Nacherfüllung zweifach fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen. Petesa haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschliesslich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

12. Eigentumsvorbehalt

Wir behalten uns das Eigentum an der Ware bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Ware zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Ware durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Ware zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen. Der Kunde ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und aussergerichtlichen Kosten einer Klage zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall. Der Kunde ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschliesslich MwSt.) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräusserung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Ware ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen,

bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Die Verarbeitung oder Umbildung der Ware durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Wird die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Ware (Faktura Endbetrag, einschliesslich MwSt.) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware. Wird die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Ware (Faktura Endbetrag, einschliesslich MwSt.) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilmässig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns. Der Kunde tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Ware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

13. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

Ergänzend zu diesen AGB gilt für sämtliche Rechtsgeschäfte zwischen den Vertragsparteien das schweizerische Recht, unter Ausschluss des UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (Wiener Kaufrecht). Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten ist Basel, soweit nicht ein anderes Gericht aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften ausschliesslich zuständig ist. Petesa ist jedoch auch berechtigt, am Sitz des Kunden oder eines sonst zuständigen Gerichts zu klagen.

Basel, Januar 2025 Petesa GmbH

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